Landheimverein Wittelsbacher Gymnasium e.V.
Wenn Sie Interesse haben, dann rufen Sie uns doch bitte an oder schicken uns eine E-Mail. Ich werde mich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen gerne für weitere Auskünfte bereit stehen!
Sie können uns auch mit einer Mitgliedschaft im Landheimverein helfen - hier finden
Sie das Antragsformular.
Mit freundlichen Grüßen
Beverley
Franklin
Landheimleitung
Landheim des Wittelsbacher-Gymnasiums München
Altkirchener Straße 7
(ehemals Sauerlacher Str. 7)
82544 Endlhausen (Egling)
Telefon 08176 997230
Satzung
des Landheimvereins Wittelsbacher-Gymnasium e. V.
in München
I. Name, Sitz, Zweck und Eintragung
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen
„Landheimverein Wittelsbacher-Gymnasium e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in
München und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
Das Schullandheim ist in Endlhausen,
Landkreis Bad Tölz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Förderung eines Schullandheimes
für die Schüler des Wittelsbacher-Gymnasiums in München, sowie durch Workshops,
Tagungen, allgemeine Erziehungs-und Bildungsangebote für alle Nutzer des
Landheims.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 3
(1) Mitglieder des Vereins können
werden:
(a) Eltern und sonstige volljährige Angehörige von
Schülern des Wittelsbacher-Gymnasiums,
(b) Angehörige des
Lehrkörpers dieser Schule,
(c) jede andere volljährige
Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, insbesondere ehemalige
Schüler.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch jederzeit
zulässige schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Jahresende.
(2) Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied dem
Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Ferner erlischt die
Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren den
Beitrag nicht entrichtet.
§ 5
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist zum 1. November
des Jahres fällig.
III. Der Vorstand
§6
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem jeweiligen Schulleiter
des Wittelsbacher-Gymnasiums und dem Betreuer des Schullandheims sowie drei
Beisitzern.
(2) Der Betreuer des Schullandheims ist ein Mitglied des
Lehrkörpers. Ihm obliegt die laufende Verwaltung des Schullandheims Außerdem ist
er zuständig für die Kassengeschäfte und die Schriftführung.
(3) Der
Vorsitzende und der Betreuer des Schullandheims sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Betreuer des
Schullandheims darf jedoch nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
(4) Der Schulleiter
ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstands. Der Betreuer/ die Betreuerin des
Schullandheimes wird vom Schulleiter ernannt.
(5) Im Übrigen wird der
Vorstand von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(6) Der Vorstand
übt das Hausrecht aus.
§ 7
Der Vorsitzende beruft und leitet
die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
IV. Mitgliederversammlungen und Auflösung des Vereins
§ 8
Die Mitgliederversammlungen
sind:
(a) ordentliche
Mitgliederversammlungen
(b) außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
§ 9
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres statt.
(2) Die Einladung an die Mitglieder muss
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem für
die Versammlung bestimmten Termin durch den Vorsitzenden erfolgen. Anträge für
die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden bis 15. Dezember schriftlich
mitzuteilen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
Entlastung des Vorstands, die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß § 6 und
von zwei Rechnungsprüfern.
§ 10
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind in derselben Form wie die ordentlichen
Mitgliederversammlungen zu berufen, wenn mindestens der 6. Teil der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung
verlangt.
§ 11
(1) Die Mitgliederversammlungen
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über
die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu
führen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
(1) Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer besonderen zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an den Schulleiter des
Wittelsbacher-Gymnasiums als Vertreter des Freistaates Bayern zwecks Verwendung
für die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler des
Wittelsbacher-Gymnasiums zu übergeben.
§ 13
Besondere Förderer des Vereins
können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
letzte Änderung 2. November 2015
1. Vorsitzende:
Dr. Ingeborg
Wiedemann
Unsere Hausordnung
HIER finden Sie unsere Hausordnung als pdf.