Landheimverein Wittelsbacher Gymnasium e.V.

Wenn Sie Interesse haben, dann rufen Sie uns doch bitte an oder schicken uns eine E-Mail. Ich werde mich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen gerne für weitere Auskünfte bereit stehen!

Sie können uns auch mit einer Mitgliedschaft im Landheimverein helfen - hier finden Sie das Antragsformular.

Mit freundlichen Grüßen

Beverley Franklin
Landheimleitung

Landheim des Wittelsbacher-Gymnasiums München
Altkirchener Straße 7 (ehemals Sauerlacher Str. 7)
82544 Endlhausen (Egling)

Telefon 08176 997230

 

Satzung

des Landheimvereins Wittelsbacher-Gymnasium e. V.

in München

I. Name, Sitz, Zweck und Eintragung

§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „Landheimverein Wittelsbacher-Gymnasium e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in München und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
      Das Schullandheim ist in Endlhausen, Landkreis Bad Tölz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Förderung eines Schullandheimes für die Schüler des Wittelsbacher-Gymnasiums in München, sowie durch Workshops, Tagungen, allgemeine Erziehungs-und Bildungsangebote für alle Nutzer des Landheims.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.  Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
(a)    Eltern und sonstige volljährige Angehörige von Schülern des Wittelsbacher-Gymnasiums,
(b)    Angehörige des Lehrkörpers dieser Schule,
(c)    jede andere volljährige Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, insbesondere ehemalige Schüler.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Jahresende.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Ferner erlischt die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren den Beitrag nicht entrichtet.

§ 5
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist zum 1. November des Jahres fällig.

III.  Der Vorstand

§6
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem jeweiligen Schulleiter des Wittelsbacher-Gymnasiums und dem Betreuer des Schullandheims sowie drei Beisitzern.
(2) Der Betreuer des Schullandheims ist ein Mitglied des Lehrkörpers. Ihm obliegt die laufende Verwaltung des Schullandheims Außerdem ist er zuständig für die Kassengeschäfte und die Schriftführung.
(3) Der Vorsitzende und der Betreuer des Schullandheims sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Betreuer des Schullandheims darf jedoch nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
(4) Der Schulleiter ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstands. Der Betreuer/ die Betreuerin des Schullandheimes wird vom Schulleiter ernannt.
(5) Im Übrigen wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(6) Der Vorstand übt das Hausrecht aus.

§ 7
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.


IV.  Mitgliederversammlungen und Auflösung des Vereins

§ 8
Die Mitgliederversammlungen sind:

(a)    ordentliche Mitgliederversammlungen
(b)    außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 9
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
(2) Die Einladung an die Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Termin durch den Vorsitzenden erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden bis 15. Dezember schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß § 6 und von zwei Rechnungsprüfern.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in derselben Form wie die ordentlichen Mitgliederversammlungen zu berufen, wenn mindestens der 6. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.

§ 11
(1) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu führen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an den Schulleiter des Wittelsbacher-Gymnasiums als Vertreter des Freistaates Bayern zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler des Wittelsbacher-Gymnasiums zu übergeben.

§ 13
Besondere Förderer des Vereins können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

letzte Änderung 2. November 2015

1. Vorsitzende:
Dr. Ingeborg Wiedemann

Unsere Hausordnung

 HIER finden Sie unsere Hausordnung als pdf.